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Was geschieht mit den Tieren nach einem Versuch? Welche Tötungsmethoden sind zulässig?

Die meisten Versuchstiere, die belastenden Eingriffen ausgesetzt waren, werden nach dem Abschluss des Versuchs schmerzfrei getötet. Das gilt insbesondere für kleinere Tiere wie Mäuse und Ratten. Grössere Versuchstiere, die keinen schweren Belastungen ausgesetzt waren, werden bisweilen mehrmals für Versuche eingesetzt. In seltenen Fällen können Versuchstiere an Privatpersonen vermittelt werden.

Was mit den Tieren nach einem Versuch geschieht, hängt sowohl vom Experiment selbst wie auch vom Versuchstier ab. Grössere Versuchstiere, welche keiner schweren Belastung ausgesetzt waren, können zum Beispiel in mehreren Versuchen eingesetzt werden. Nagetiere werden hingegen meistens am Ende des Versuchs getötet, um die wissenschaftliche Frage zu beantworten. Die zulässigen Tötungsmethoden müssen sich dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen [1] und sind in den Richtlinien des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen festgelegt. Diese Richtlinien halten für jede Tierart fest, unter welchen Umständen welche Tötungsmethode zulässig oder unzulässig ist. Sie werden regelmässig überprüft und angepasst [2].

Entscheidend ist dabei, dass die Tötung schnell und schmerzfrei geschieht - die Belastung der Tiere muss so gering wie möglich gehalten werden. Das Ziel ist der schnelle Eintritt der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit, um Leiden zu vermeiden. Auch hierfür müssen Forschende eine entsprechende Ausbildung vorweisen.

In gewissen Fällen müssen Tiere schon vor Abschluss des Versuchs getötet werden. Das ist zum Beispiel dann notwendig, wenn sich der Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert, sodass Schmerzen verhindert werden sollen. Die Forschenden müssen bereits vor Versuchsbeginn klare Abbruchkriterien deklarieren, welche verhindern sollen, dass die Tiere übermässig Schmerzen erdulden müssen. Je höher die Abbruchkriterien, desto höher der Schweregrad der Versuche.

In seltenen Fällen ist es möglich, Versuchstiere nach Abschluss der Experimente bei Privatpersonen unterzubringen. So sind beispielsweise der Schweizerische Tierschutz und die Universität Zürich eine Zusammenarbeit eingegangen, um Versuchstiere nach Abschluss der wissenschaftlichen Experimente bei Privatpersonen unterzubringen [3].

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Das ist ein Beitrag des Themendossiers «Tierversuche in der Schweiz».

Hier geht es zur Dossierübersicht.

Referenzen

[1]

Tierschutzgesetz: Art. 17, Art. 26 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; Tierschutzverordnung: Art. 135 Abs. 7, Art. 135 Abs. 9, Art. 177, Art. 178 Abs. 1

[2]

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (2020), Fachinformation Tierversuche, Fachgerechte und tierschutzkonforme Euthanasie von Versuchstieren 3.01, https://www.blv.admin.ch/dam/b...

[3]

Club der Rattenfreunde, Rehoming-Projekt, http://adopt-a-pet.ch/rehoming-projekt/

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Autor*innen

Autor*in

Pascal Broggi studiert im Master Molecular Bioenginnering an der ETH Zürich. Momentan arbeitet er als Praktikant im Pharmakologie Department von Roche, wo er an der Entwicklung von 3D-Zellmodellen forscht, die für die Validierung der Medikamentenwirkung verwendet werden können. Sein besonderes Interesse gilt sogenannten Organ-on-a-chip Systeme, die funktionelle Organeinheiten nachahmen und zum Fortschritt der Medizin beitragen sollen.

Fabio Hasler

Autor*in

Mitarbeiter Kommunikation

Fabio Hasler hat einen Master in Biologie von der ETH Zürich. Die letzten drei Jahre arbeitete er in der immunologischen Grundlagenforschung am Universitätsspital Zürich.

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